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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich ausschließlich an andere Unternehmer nach § 14 BGB. Verbraucher nach § 13 BGB sind am Vertrag nicht beteiligt. Die Erfüllung des Vertrags setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und PROCONOZ Consulting als Auftragnehmer voraus und erfordert eine enge partnerschaftliche Zusammenarbeit. Nachfolgende Geschäftsbedingungen finden Anwendung für alle Aufträge, die PROCONOZ Consulting zur Durchführung von Beratungen und ähnlichen Dienstleistungen erteilt werden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Die von PROCONOZ Consulting eingesetzten Personen handeln während ihrer Tätigkeit ausschließlich im Auftrag und im Namen von PROCONOZ Consulting. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Weitere abweichende Bestimmungen gelten nicht. Änderungen und abweichende projektspezifische Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistungserbringung, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus dem Beratervertag, den Anlagen dazu und etwaigen Leistungsbeschreibungen des Auftragnehmers. Alle genannten Unterlagen sind Bestandteile des zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratervertrages. Die Leistungen von PROCONOZ Consulting sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert worden sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

2. Auf Verlangen des Auftraggebers hat PROCONOZ Consulting Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen, welche den wesentlichen Inhalt von Ablauf uns Ergebnis der Leistungserbringung wiedergibt. Soll PROCONOZ Consulting einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte, erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.

3. PROCONOZ Consulting verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen zu erbringen. Diese sollen die Grundlage für eigenverantwortliche unternehmerische Entscheidungen des Auftraggebers bilden. Im Einzelfall können dafür von PROCONOZ Consulting auch Dritte in die Leistungserbringung mit eingebunden werden.

4. PROCONOZ Consulting ist verpflichtet, in Erhebungen und Analysen die Situation des Auftraggebers im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten bzw. vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität geprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, sowie unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich PROCONOZ Consulting nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen und bedeutsamen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Er verpflichtet sich insbesondere zu folgenden Leistungen:

– Ernennung eines verantwortlichen Mitarbeiters bzw. Ansprechpartners, der für alle erforderlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beratungsdienstleistung autorisiert ist.

– Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Zutritt zu notwendigen Betriebsbereichen, – Bereitstellung von Mitarbeitern, Räumlichkeiten, IT- und Telekommunikationseinrichtungen.

– Unverzügliche Information über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung
auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können

2. Bei nicht gehöriger Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtung nach 1. entfällt die Bindung von PROCONOZ Consulting an einen vereinbarten Zeitplan. PROCONOZ Consulting ist berechtigt, hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen bzw. Mehrarbeitszeit in entsprechender Höhe der für die Beratungsleistung vereinbarten Vergütung zu berechnen

3. Auf Verlangen von PROCONOZ Consulting hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

4. Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit diesem Auftrag andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit PROCONOZ Consulting einbeziehen oder beauftragen.

§ 4 Leistungsänderungen

1. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform. Solange die Änderungen nicht schriftlich niedergelegt sind, führt PROCONOZ Consulting die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

2. PROCONOZ Consulting ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen.

§ 5 Schweigepflicht und Datenschutz

PROCONOZ Consulting ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers weiterzugeben. PROCONOZ Consulting ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Verzug und Aufrechnung

1. Das Entgelt für die Leistungserbringung von PROCONOZ Consulting wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten bzw., Tagen berechnet (Zeit-/Tageshonorar). Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. PROCONOZ Consulting hat neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz von Auslagen und Aufwendungen. Einzelheiten zur Zahlungsweise sind im jeweiligen Beratervertrag geregelt.

2. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung sofort und ohne jeden Abzug fällig. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich des aktuell geltenden Mehrwertsteuersatzes nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

3. Der Auftraggeber kommt allein durch Mahnung von PROCONOZ Consulting oder, wenn der Zeitpunkt der Zahlung kalendermäßig bestimmt ist, mit der Nichtzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt in Verzug. Ab Verzugseintritt steht PROCONOZ Consulting ein Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Absatz 2 BGB zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

4. Tritt der Auftraggeber ohne berechtigten Grund von den vereinbarten Leistungen zurück oder nimmt diese nicht an, ist PROCONOZ Consulting berechtigt, das vereinbarte Honorar in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Aufwendungen, die PROCONOZ Consulting durch die Nichterbringung einsparen oder anderweitig einsetzen kann, werden nicht berechnet. Vereinbarte Beratungstermine können bis 10 Arbeitstage vor Realisierung verschoben bzw. storniert werden. Kurzfristigere Absagen und Verschiebungen werden mit 50% des Honorarsatzes in Rechnung gestellt.

5. Eine Aufrechnung gegen Forderungen ist nicht zulässig.

§ 7 Gewährleistung, Haftung

1. PROCONOZ Consulting haftet nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

2. Eine Haftung für leichte oder einfache Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Die Haftung für vertragsuntypische Schäden ist ausgeschlossen.

3. Die vertraglichen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen PROCONOZ Consulting verjähren in 2 Jahren ab Entstehung des Anspruchs.

§ 8 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Beide Parteien verpflichten sich den anderen Teil unverzüglich bei Eintritt solcher Umstände zu informieren.

§ 9 Schutz des geistigen Eigentums

Die von PROCONOZ Consulting angefertigten Berichte, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Jede vertragsfremde Verwendung dieser Leistungen, insbesondere ihre Publikation bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von PROCONOZ Consulting. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts sein sollte.

§ 10 Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung von Unterlagen

1. Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat PROCONOZ Consulting an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Nach dem Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat PROCONOZ Consulting alle Originalunterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

2. Die Pflicht von PROCONOZ Consulting zur Aufbewahrung von Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen nach drei Jahren, bei den nach Ziffer 1. zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 11 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rothenburg ob der Tauber. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.